Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Raubüberfälle geständig. Das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt. Beim Raub nach Art. 140 StGB handelt es sich um ein Verbrechen. Die Sicherheit anderer wird dadurch erheblich gefährdet. Raub gilt auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als schweres Vermögensdelikt, das die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 mit Verweis auf 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9).