Dies war bereits vor seiner Verhaftung der Fall und er konnte sich auch ohne festen Wohnsitz und Anmeldung die nötigen Medikamente besorgen. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich geständig ist und von sich aus den Raubüberfall auf den Kiosk in F.________(Ort) zugab, bedeutet nicht gleichzeitig, dass er auch gewillt ist, sich dem Strafverfahren zu stellen. Seine persönlichen Verhältnisse, der fehlende Lebensmittelpunkt in der Schweiz sowie die drohende Strafe machen eine Flucht oder ein Untertauchen in