Die Unterstützung durch seine Eltern bzw. die erhaltene Erbschaft sind nicht belegt. Jedenfalls ist es ihm während den letzten elf Jahren gelungen, seinen Lebensunterhalt ohne Unterstützung des Sozialdienstes zu finanzieren. Seine finanzielle Situation ist folglich nicht, geeignet an der Beurteilung der Fluchtgefahr etwas zu ändern. Gleiches gilt für den Umstand, dass er auf Medikamente angewiesen ist. Dies war bereits vor seiner Verhaftung der Fall und er konnte sich auch ohne festen Wohnsitz und Anmeldung die nötigen Medikamente besorgen.