Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erschliesst sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 21. Dezember 2018 zudem nicht, dass mittels Abgleich zwischen den ausgewerteten Mobiltelefon- bzw. Computerdaten und den Aussagen des Beschwerdeführers seine Wohn- und Aufenthaltssituation umfassend aufgearbeitet werden konnte. 5.7 Dem Beschwerdeführer wird mehrfacher Raub vorgeworfen, evtl. qualifiziert begangen (Art. 140 Abs. 2 und Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [SR 311.0; StGB]). Mit Blick darauf sowie den mutmasslichen Deliktsbetrag von über CHF 30‘000.00 steht eine empfindliche Freiheitsstrafe im Raum.