Zudem bestätigen auch die ausgewerteten Bilddateien auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers, dass er viel auf Reisen war und zudem engen Kontakt zu einer Frau (Ex-Freundin) und deren Kind hatte (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2018, Z. 275 ff.). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erschliesst sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 21. Dezember 2018 zudem nicht, dass mittels Abgleich zwischen den ausgewerteten Mobiltelefon- bzw. Computerdaten und den Aussagen des Beschwerdeführers seine Wohn- und Aufenthaltssituation umfassend aufgearbeitet werden konnte.