Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. November 2018 an seinen Verteidiger (Beilage 7 zum Haftentlassungsgesuch) zeigt, dass er während den letzten elf Jahren nirgends sesshaft war und sich regelmässig für mehrere Monate ins Ausland begab. Zudem bestätigen auch die ausgewerteten Bilddateien auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers, dass er viel auf Reisen war und zudem engen Kontakt zu einer Frau (Ex-Freundin) und deren Kind hatte (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2018, Z. 275 ff.).