Die Lebensumstände des Beschwerdeführers, die zeitliche Abfolge und der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte anmelden und Sozialhilfe beantragen können, lassen begründete Zweifel an der Nachhaltigkeit dieser Vorkehrungen und der Ernsthaftigkeit des Sinneswandels des Beschwerdeführers aufkommen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. November 2018 an seinen Verteidiger (Beilage 7 zum Haftentlassungsgesuch) zeigt, dass er während den letzten elf Jahren nirgends sesshaft war und sich regelmässig für mehrere Monate ins Ausland begab.