Dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung durch die Bewährungshilfe, eine Wohnung, Krankenkasse und Sozialhilfe organisieren liess, vermag die Beurteilungsgrundlage kaum zu verändern. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers, die zeitliche Abfolge und der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte anmelden und Sozialhilfe beantragen können, lassen begründete Zweifel an der Nachhaltigkeit dieser Vorkehrungen und der Ernsthaftigkeit des Sinneswandels des Beschwerdeführers aufkommen.