Seit seiner Abmeldung 2007 von Solothurn ins Ausland war er schriftenpolizeilich nicht mehr in der Schweiz gemeldet. Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 verwiesen werden. Dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung durch die Bewährungshilfe, eine Wohnung, Krankenkasse und Sozialhilfe organisieren liess, vermag die Beurteilungsgrundlage kaum zu verändern.