4 5.6 Wie ausgeführt, sind die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person in Betracht zu ziehen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden zu Recht als Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr gewertet. Sein Leben in den letzten elf Jahren zeigt, dass er nicht an einem bestimmten Ort verwurzelt ist und er über keinerlei soziale oder berufliche Bindungen in der Schweiz verfügt. Seit seiner Abmeldung 2007 von Solothurn ins Ausland war er schriftenpolizeilich nicht mehr in der Schweiz gemeldet.