Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts weisen jedenfalls nicht daraufhin, dass mit der Untersuchungshaft Sanktionsinteressen verfolgt werden. Mit Blick darauf, dass die Wahrscheinlichkeit einer Flucht in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer abnimmt, ist es zudem zulässig bzw. sogar geboten, auf die bisher erstandene Untersuchungshaft Bezug zu nehmen.