Insofern ist es auch nicht willkürlich, dass das Zwangsmassnahmengericht darauf Bezug nimmt, ohne sich zur Wiederholungsgefahr zu äussern. Ob die bisher erstandene Untersuchungshaft allenfalls Einfluss auf die zukünftige Lebensführung des Beschwerdeführers hat, kann bei der Beurteilung der Fluchtneigung und damit der Fluchtgefahr eine Rolle spielen. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts weisen jedenfalls nicht daraufhin, dass mit der Untersuchungshaft Sanktionsinteressen verfolgt werden.