Das Zwangsmassnahmengericht nimmt Bezug auf die Argumente des Beschwerdeführers. Es begründet, weshalb es trotz Anmeldung des Beschwerdeführers beim Sozialdienst, der Gemeinde und der Krankenkasse nach wie vor von Fluchtgefahr ausgeht. Die Lebensführung des Beschwerdeführers ist auch bei der Beurteilung der Fluchtgefahr relevant. Insofern ist es auch nicht willkürlich, dass das Zwangsmassnahmengericht darauf Bezug nimmt, ohne sich zur Wiederholungsgefahr zu äussern.