Es sei darin, wie auch im Umstand, dass er sich während Jahren nicht offiziell bei einer Gemeinde angemeldet habe, um so etwa finanziellen Forderungen auszuweichen, vielmehr eine Taktik zu erkennen, welche sich in der Logik des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten auch gegenüber den Konsequenzen des vorliegenden Strafverfahrens anwenden liesse. Die acht Raubsachverhalte machten deutlich, dass sich der Beschwerdeführer lieber in ein schweres Delinquieren geflüchtet habe, als sein Leben zu ordnen.