Angesichts dessen könne den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er dem Druck einer Notsituation einzig mit einer Überreaktion gewichen sei, die sich nicht wiederholen werde, nicht viel Glauben geschenkt werden. Es sei darin, wie auch im Umstand, dass er sich während Jahren nicht offiziell bei einer Gemeinde angemeldet habe, um so etwa finanziellen Forderungen auszuweichen, vielmehr eine Taktik zu erkennen, welche sich in der Logik des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten auch gegenüber den Konsequenzen des vorliegenden Strafverfahrens anwenden liesse.