2 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Fortführung der Untersuchungshaft rechtfertigen.