Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 515 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Januar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Abweisung Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen Raubes Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 11. Dezember 2018 (KZM 18 1625) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen mehrfachen Rau- bes, evtl. qualifiziert begangen. Am 12. November 2018 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersu- chungshaft gegen den Beschuldigten an und befristete diese bis zum 8. Februar 2019. Der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, stellte am 3. Dezember 2018 ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmenge- richt wies dieses am 11. Dezember 2018 ab. Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Dezember 2018 Beschwerde, mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei per sofort aus der Haft zu entlassen, eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. In der Be- schwerdebegründung wird weiter verlangt, dass ein ärztlicher Bericht über seine gesundheitliche Situation gerichtlich zu edieren sei. Die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer eröffnete am 20. Dezember 2018 ein Beschwerdeverfahren. Auf die gerichtliche Edition eines ärztlichen Berichts verzichtete sie. Am 20. Dezember 2018 schloss die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwäl- tin C.________ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmass- nahmengericht verzichtete am 21. Dezember 2018 auf das Einreichen einer Stel- lungnahme und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Diese Eingaben gingen am 24. Dezember 2018 zusammen mit den amtlichen Akten bei der Beschwerdekammer ein. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2018 wurden dem Beschwerdeführer die entsprechenden Eingaben zugestellt. Der Beschwerdeführer reichte am 27. Dezember 2018 eine Replik ein. Er hielt an den gestellten Anträgen fest und ersuchte die Beschwerdekammer um Edition des Protokolls seiner Einver- nahme vom 21. Dezember 2018. Gleichentags reichte die Staatsanwaltschaft be- zugnehmend auf diese Eingabe des Beschwerdeführers folgende Unterlagen ein: Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2018, Einver- nahmeprotokoll E.________ vom 25. November 2018, Anzeigerapport vom 5. De- zember 2017 und Nachtrag vom 4. Januar 2018. Am 28. Dezember 2018 erkannte die Beschwerdekammer die nachgereichten Unterlagen zu den Akten und gab den Parteien Kenntnis davon. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Fortführung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs und die Fortführung der Un- tersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie- gen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tat- bestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Fortführung der Untersuchungshaft rechtfertigen. 4. Dem Beschwerdeführer werden insgesamt neun Raubüberfalle, drei davon ver- sucht, vorgeworfen. Betroffen waren überwiegend Verkaufsläden, einmal eine Post und ein Kiosk. Der Beschwerdeführer habe dem Verkaufspersonal teilweise die mitgeführte Spielzeugpistole gezeigt und sinngemäss gesagt, dass es sich um ei- nen Überfall handle und nichts passiere, wenn seinen Forderungen nachgekom- men werde. Der Beschwerdeführer ist geständig und bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Es wird deshalb auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2018 sowie den Haftanordnungsentscheid vom 12. November 2018 verwiesen. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassna- mengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. 5.2 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren be- rufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Aus- land und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusit- zenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich ver- ringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und E. 4.3 und 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht gel- tend, das Zwangsmassnahmengericht vermöge nicht stringent zu begründen, wes- 3 halb er nun seine geregelten Verhältnisse einfach so über den Haufen werfen sollte und unterlasse es, auf die wichtigen Fragen einzugehen, wie er sein Leben im Fall der Flucht oder des Untertauchens ohne die Unterstützung des Sozialdienstes überhaupt finanzieren sollte. Offensichtlich gehe das Zwangsmassnahmengericht davon aus, dass er mangels Alternativen wieder delinquieren würde bzw. müsste. Gleichzeitig äussere es sich aber nicht zur Wiederholungsgefahr. Das sei willkür- lich. 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zunächst auf seine Ausführungen im Haftanordnungsentscheid. Es hält fest, dass es zutreffend sein dürfte, dass der Be- schwerdeführer mit den Lebensanforderungen häufig überfordert gewesen sei und es jetzt im Rahmen des Strafverfahrens gelingen könnte, sein Leben wieder in ge- ordnete Bahnen zu lenken. Allerdings habe die Serie der ihm vorgeworfenen Raubsachverhalte mehr als acht Monate angedauert und es müsse jeweils ein von Grund auf neuer Tatentschluss angenommen werden. Angesichts dessen könne den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er dem Druck einer Notsituati- on einzig mit einer Überreaktion gewichen sei, die sich nicht wiederholen werde, nicht viel Glauben geschenkt werden. Es sei darin, wie auch im Umstand, dass er sich während Jahren nicht offiziell bei einer Gemeinde angemeldet habe, um so etwa finanziellen Forderungen auszuweichen, vielmehr eine Taktik zu erkennen, welche sich in der Logik des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten auch ge- genüber den Konsequenzen des vorliegenden Strafverfahrens anwenden liesse. Die acht Raubsachverhalte machten deutlich, dass sich der Beschwerdeführer lie- ber in ein schweres Delinquieren geflüchtet habe, als sein Leben zu ordnen. Seine Aussage am 10. November 2018, wonach er gewusst habe, dass man ihm im Falle einer Anmeldung helfen würde, aber auch, dass es Probleme geben würde, zeig- ten, dass ihm die legale Option bewusst gewesen sei. Die zeitliche Abfolge sowie seine verharmlosenden Aussagen liessen die Aufrichtigkeit bzw. Nachhaltigkeit seiner Bemühungen zweifelhaft erscheinen. Weiter sei auch nicht davon auszuge- hen, dass die bisher erstandene Untersuchungshaft einen Wandel seiner Lebens- führung bewirkt habe. 5.5 Mit Blick auf diese Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts ist nicht ersicht- lich, inwiefern es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Das Zwangsmassnahmengericht nimmt Bezug auf die Argumente des Beschwer- deführers. Es begründet, weshalb es trotz Anmeldung des Beschwerdeführers beim Sozialdienst, der Gemeinde und der Krankenkasse nach wie vor von Flucht- gefahr ausgeht. Die Lebensführung des Beschwerdeführers ist auch bei der Beur- teilung der Fluchtgefahr relevant. Insofern ist es auch nicht willkürlich, dass das Zwangsmassnahmengericht darauf Bezug nimmt, ohne sich zur Wiederholungsge- fahr zu äussern. Ob die bisher erstandene Untersuchungshaft allenfalls Einfluss auf die zukünftige Lebensführung des Beschwerdeführers hat, kann bei der Beurteilung der Fluchtneigung und damit der Fluchtgefahr eine Rolle spielen. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts weisen jedenfalls nicht daraufhin, dass mit der Untersuchungshaft Sanktionsinteressen verfolgt werden. Mit Blick darauf, dass die Wahrscheinlichkeit einer Flucht in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer abnimmt, ist es zudem zulässig bzw. sogar geboten, auf die bisher er- standene Untersuchungshaft Bezug zu nehmen. 4 5.6 Wie ausgeführt, sind die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person in Betracht zu ziehen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden zu Recht als Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr gewertet. Sein Leben in den letzten elf Jahren zeigt, dass er nicht an einem bestimmten Ort verwurzelt ist und er über keinerlei soziale oder berufliche Bindungen in der Schweiz verfügt. Seit seiner Abmeldung 2007 von Solothurn ins Ausland war er schriftenpolizeilich nicht mehr in der Schweiz gemeldet. Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ih- rer Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 verwiesen werden. Dass sich der Be- schwerdeführer nach seiner Verhaftung durch die Bewährungshilfe, eine Wohnung, Krankenkasse und Sozialhilfe organisieren liess, vermag die Beurteilungsgrundlage kaum zu verändern. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers, die zeitliche Ab- folge und der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte anmelden und Sozialhilfe beantragen können, lassen begründete Zweifel an der Nachhaltigkeit dieser Vorkehrungen und der Ernsthaftigkeit des Sin- neswandels des Beschwerdeführers aufkommen. Das Schreiben des Beschwerde- führers vom 26. November 2018 an seinen Verteidiger (Beilage 7 zum Haftentlas- sungsgesuch) zeigt, dass er während den letzten elf Jahren nirgends sesshaft war und sich regelmässig für mehrere Monate ins Ausland begab. Zudem bestätigen auch die ausgewerteten Bilddateien auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers, dass er viel auf Reisen war und zudem engen Kontakt zu einer Frau (Ex-Freundin) und deren Kind hatte (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2018, Z. 275 ff.). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers er- schliesst sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 21. Dezember 2018 zudem nicht, dass mittels Abgleich zwischen den ausgewerteten Mobiltelefon- bzw. Com- puterdaten und den Aussagen des Beschwerdeführers seine Wohn- und Aufent- haltssituation umfassend aufgearbeitet werden konnte. 5.7 Dem Beschwerdeführer wird mehrfacher Raub vorgeworfen, evtl. qualifiziert be- gangen (Art. 140 Abs. 2 und Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [SR 311.0; StGB]). Mit Blick darauf sowie den mutmasslichen Deliktsbetrag von über CHF 30‘000.00 steht eine empfindliche Freiheitsstrafe im Raum. Dies ist ein zu- sätzliches Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer war in den letzten elf Jahren faktisch untergetaucht. Dass er dies nun ausgerechnet in Anbetracht der drohenden Strafe ändern will, erscheint zu wenig glaubhaft (vgl. auch vorangehende Ausführungen). Es bleibt nach wie vor unklar, wie der Be- schwerdeführer seit 2007 sein Leben finanzierte. Die Unterstützung durch seine El- tern bzw. die erhaltene Erbschaft sind nicht belegt. Jedenfalls ist es ihm während den letzten elf Jahren gelungen, seinen Lebensunterhalt ohne Unterstützung des Sozialdienstes zu finanzieren. Seine finanzielle Situation ist folglich nicht, geeignet an der Beurteilung der Fluchtgefahr etwas zu ändern. Gleiches gilt für den Um- stand, dass er auf Medikamente angewiesen ist. Dies war bereits vor seiner Ver- haftung der Fall und er konnte sich auch ohne festen Wohnsitz und Anmeldung die nötigen Medikamente besorgen. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gestän- dig ist und von sich aus den Raubüberfall auf den Kiosk in F.________(Ort) zugab, bedeutet nicht gleichzeitig, dass er auch gewillt ist, sich dem Strafverfahren zu stel- len. Seine persönlichen Verhältnisse, der fehlende Lebensmittelpunkt in der Schweiz sowie die drohende Strafe machen eine Flucht oder ein Untertauchen in 5 der Schweiz daher nach wie vor wahrscheinlich. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Fluchtgefahr zu Recht bejaht. 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft stützt sich weiter auf den Haftgrund der Wiederholungsge- fahr. Dieser Haftgrund wurde vom Zwangsmassnahmengericht offengelassen. Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist Wiederholungsgefahr gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.5). Die früher be- gangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfah- rens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die be- schuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die be- schuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 137 IV 84 E. 3.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägi- gen Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 3.2). 6.2 Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Raubüberfälle ge- ständig. Das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt. Beim Raub nach Art. 140 StGB handelt es sich um ein Verbrechen. Die Sicherheit anderer wird dadurch erheblich gefährdet. Raub gilt auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als schweres Vermögensdelikt, das die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 mit Verweis auf 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Der Beschwerdeführer ist geständig, innerhalb eines Jahres sechs Raubüberfälle und drei Raubversuche begangen zu haben. Mit Blick auf die Häufigkeit der Delikte (im Oktober erfolgten innerhalb weniger Stunden zwei Raubversuche), der finanzi- ellen Situation sowie der fehlenden familiären Verankerung ist dem Beschwerde- führer eine ungünstige Prognose zu stellen. Es wird auf den Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2018 ver- wiesen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch die nun erfolgte Anmeldung bei der Gemeinde, dem Sozialdienst und der Krankenkasse davon abgehalten wird, weitere Raubüberfälle zu begehen. Sein Sinneswandel ist mit Blick auf die zeitliche Abfolge und sein seit Jahren vorhande- nes Bewusstsein hinsichtlich anderer Unterstützungsmöglichkeiten zu wenig glaubhaft. Anstatt sich seinen finanziellen Verpflichtungen zu stellen, tauchte er un- 6 ter und entschied sich bewusst für eine deliktische Geldbeschaffung. Mit Blick dar- auf sowie die Regelmässigkeit der Überfälle kann auch nicht von einer ausnahms- weisen finanziellen Notlage ausgegangen werden. Es besteht die konkrete Be- fürchtung, dass der Beschwerdeführer rasch wieder in ein solches Verhaltensmus- ter fällt. Die Unterstützung durch den Sozialdienst gewährleistet abgesehen davon nur das Existenzminimum. Damit sind weitere Delikte aus finanziellen Motiven nicht ausgeschlossen. Die Wiederholungsgefahr ist damit ebenfalls zu bejahen. 7. 7.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu er- wartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 7.2 Bei ausgeprägter Fluchtgefahr sind Ersatzmassnahmen, einzeln oder in Kombina- tion, in aller Regel nicht ausreichend. Eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Un- tertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die ra- sche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Mit Blick auf ein Untertau- chen in der Schweiz ist auch eine Schriftensperre nicht geeignet, den Beschwerde- führer an einer Flucht zu hindern. Eine Sicherheitsleistung fällt aufgrund der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ausser Betracht. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern der Wiederholungsgefahr dadurch wirksam begegnet werden könnte. 7.3 In Anbetracht der Strafdrohung in Art. 140 StGB liegt noch keine übermässige Haft vor. Die Fortführung der Untersuchungshaft bis am 8. Februar 2019 ist damit auch verhältnismässig. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 3. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8