3 wäre jedoch vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer konnte nicht realistischerweise davon ausgehen, dass diese angebliche Auskunft auch für das Gerichtsverfahren vor dem Regionalgericht Geltung haben könnte. Jedermann weiss (oder muss wissen), dass die Einlegung von Rechtsmitteln an eine höhere Instanz Verfahrenskosten nach sich ziehen kann, wenn man am Schluss unterliegt oder sein Desinteresse an einer Überprüfung kundtut. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.