Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren bei der Staatsanwaltschaft keine Kosten zu übernehmen hatte. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, die Sachbearbeiterin der Staatsanwältin habe ihm gesagt, es werde keine Kostenfolgen nach sich ziehen, sofern er die Einsprache fristgerecht zurückziehe. Diese Auskunft mag vielleicht stimmen für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft. Gegebenenfalls wäre Staatsanwältin B.________ bei einem Rückzug der Einsprache tatsächlich im Sinne ihres Ermessens bereit gewesen, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.