Im strafprozessualen Kostenrecht gilt mithin grundsätzlich das Verschuldensprinzip, wobei das kostenrechtliche Verschulden der verurteilten beschuldigten Person präsumiert wird; liegen indessen besondere Umstände vor, kann diese Präsumtion umgestossen werden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 426 StPO) 4.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Rechtsgrundlage zur Auferlegung der zusätzlichen Kosten an den Beschwerdeführer ist vorhanden. Art. 426 Abs. 1 StPO ist erfüllt. Dass zusätzliche Kosten entstanden sind, ist offenkundig.