426 Abs. 1 Satz 1 folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden i.d.R. ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat. Das kostenrechtliche Verschulden wird durch das strafrechtliche Verschulden indiziert. Es gilt somit im Falle der Kostenauflage an die verurteilte beschuldigte Person das Prinzip des vermuteten Verschuldens, wobei die Präsumtion die Gleichsetzung von strafrechtlichem und kostenrechtlichem Verschulden betrifft.