426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Art. 426 Abs. 1 Satz 1 übernimmt die in allen bisherigen schweizerischen Strafprozessordnungen (Bund und Kantone) enthaltene Regel, wonach die beschuldigte Person bei Verurteilung die Verfahrenskosten zu tragen hat. Eine Regelung, wonach der Staat sämtliche Kosten eines Strafverfahrens in jedem Fall endgültig tragen soll, wurde für die StPO nicht in Erwägung gezogen. Die Regel von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden i.d.R. ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat.