Der Rückzug kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (z.B. durch Bezahlung der verhängten Busse oder Geldstrafe oder durch den Antritt verhängter gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe). Ein partieller Rückzug ist ebenso wenig möglich wie eine partielle Einsprache (RIKLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 356 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).