4. 4.1 Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Bis zum Abschluss der Parteivorträge (Art. 346) vor erster Instanz (vgl. das Marginale von Art. 356) kann gem. Abs. 3 die Einsprache zurückgezogen werden. Diesfalls wird der Strafbefehl zum Urteil und erwächst in Rechtskraft. Der Rückzug kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (z.B. durch Bezahlung der verhängten Busse oder Geldstrafe oder durch den Antritt verhängter gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe).