382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten kann indes insofern, als er sich zu einer angeblichen Kostenauferlegung an eine Drittperson (D.________) äussert. Insoweit ist er mangels Beschwer nicht beschwerdelegitimiert. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Sachbearbeiterin der zuständigen Staatsanwältin B.________ explizit gefragt, ob bei einer Einsprache zusätzliche Kosten entstehen würden. Sie habe geantwortet, dass dies nicht so sei, sofern