Eingang Beschwerdekammer: 19. Dezember 2018). Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Art. 395 Bst. b StPO sieht Folgendes vor: Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken. Vorliegend ist die zu behandelnde Streitfrage die Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 80.00.