Die Staatsanwaltschaft nahm am 26. Oktober 2018 die Begründung der Einsprache als schriftlichen Bericht gemäss Art. 145 StPO entgegen, hielt am Strafbefehl fest, erhob für das staatsanwaltschaftliche Einspracheverfahren keine Kosten und überwies die Akten dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Schreiben an das Regionalgericht vom 5. Dezember 2018 zog der Beschwerdeführer seine Einsprache zurück.