Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 18 514 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Dezember 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin) Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten Strafverfahren wegen Erwerb eines Patentes unter Verwendung von Falschangaben Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 10. Dezember 2018 (PEN 18 416) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 12. Okto- ber 2018 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) schuldig erklärt wegen Erwerbs eines Fischereipatents unter Verwendung von Falschangaben. Dagegen erhob er am 19. Oktober 2018 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft nahm am 26. Oktober 2018 die Begründung der Einsprache als schriftlichen Bericht gemäss Art. 145 StPO entgegen, hielt am Strafbefehl fest, er- hob für das staatsanwaltschaftliche Einspracheverfahren keine Kosten und über- wies die Akten dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Schreiben an das Regionalgericht vom 5. Dezember 2018 zog der Beschwerdeführer seine Einsprache zurück. Am 10. De- zember 2018 verfügte das Regionalgericht insbesondere, dass der genannte Straf- befehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei und dass die durch die Einsprache entstandenen zusätzlichen Kosten von CHF 80.00 dem Be- schwerdeführer auferlegt würden. Gegen Ziffer 5 der Verfügung – die Kostenauferlegung – erhob der Beschwerde- führer am 15. Dezember 2018 Beschwerde (Eingang Regionalgericht: 18. Dezem- ber 2018 / Eingang Beschwerdekammer: 19. Dezember 2018). Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Art. 395 Bst. b StPO sieht Folgendes vor: Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirt- schaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken. Vorliegend ist die zu behandelnde Streitfrage die Auferlegung der Verfah- renskosten in der Höhe von CHF 80.00. Die Voraussetzungen für eine einzelrich- terliche Beurteilung sind damit erfüllt. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Kostenauferlegung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten kann indes insofern, als er sich zu einer angeblichen Kostenauferlegung an eine Drittperson (D.________) äussert. Insoweit ist er mangels Beschwer nicht beschwerdelegiti- miert. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Sachbearbeiterin der zuständi- gen Staatsanwältin B.________ explizit gefragt, ob bei einer Einsprache zusätzli- che Kosten entstehen würden. Sie habe geantwortet, dass dies nicht so sei, sofern 2 er die Einsprache fristgerecht zurückziehe. Diese telefonische Auskunft sei verbind- lich. Er werde die Zusatzkosten von CHF 80.00 nicht akzeptieren. 4. 4.1 Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Bis zum Abschluss der Parteivorträge (Art. 346) vor erster Instanz (vgl. das Marginale von Art. 356) kann gem. Abs. 3 die Einsprache zurückgezogen werden. Diesfalls wird der Strafbefehl zum Urteil und erwächst in Rechtskraft. Der Rückzug kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (z.B. durch Bezahlung der verhängten Busse oder Geldstrafe oder durch den An- tritt verhängter gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe). Ein partieller Rückzug ist ebenso wenig möglich wie eine partielle Einsprache (RIKLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 356 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Art. 426 Abs. 1 Satz 1 übernimmt die in allen bisherigen schwei- zerischen Strafprozessordnungen (Bund und Kantone) enthaltene Regel, wonach die beschuldigte Person bei Verurteilung die Verfahrenskosten zu tragen hat. Eine Regelung, wonach der Staat sämtli- che Kosten eines Strafverfahrens in jedem Fall endgültig tragen soll, wurde für die StPO nicht in Er- wägung gezogen. Die Regel von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden i.d.R. ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat. Das kostenrechtliche Verschulden wird durch das strafrechtliche Verschulden indiziert. Es gilt somit im Falle der Kostenauflage an die verurteilte be- schuldigte Person das Prinzip des vermuteten Verschuldens, wobei die Präsumtion die Gleichsetzung von strafrechtlichem und kostenrechtlichem Verschulden betrifft. Die Kostentragungspflicht ergibt sich mit anderen Worten daraus, dass die verurteilte beschuldigte Person die Kosten zu Lasten der Allge- meinheit als Folge ihrer Tat schuldhaft verursacht hat. Im strafprozessualen Kostenrecht gilt mithin grundsätzlich das Verschuldensprinzip, wobei das kostenrechtliche Verschulden der verurteilten be- schuldigten Person präsumiert wird; liegen indessen besondere Umstände vor, kann diese Präsumti- on umgestossen werden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 426 StPO) 4.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Rechtsgrundlage zur Auferle- gung der zusätzlichen Kosten an den Beschwerdeführer ist vorhanden. Art. 426 Abs. 1 StPO ist erfüllt. Dass zusätzliche Kosten entstanden sind, ist offenkundig. Der zuständige Gerichtspräsident musste sich in das Dossier einlesen, es mussten Verfügungen vorbereitet und versendet werden, und es fielen Portokosten an. Ein Betrag vom CHF 80.00 ist mithin als sehr günstig zu beurteilen. Die echten Kosten, die der Beschwerdeführer verursacht hat, kann der Kanton Bern so jedenfalls nicht decken. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren bei der Staatsanwaltschaft keine Kosten zu übernehmen hatte. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, die Sachbearbeiterin der Staatsanwältin habe ihm gesagt, es werde keine Kostenfol- gen nach sich ziehen, sofern er die Einsprache fristgerecht zurückziehe. Diese Auskunft mag vielleicht stimmen für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft. Ge- gebenenfalls wäre Staatsanwältin B.________ bei einem Rückzug der Einsprache tatsächlich im Sinne ihres Ermessens bereit gewesen, auf die Auferlegung von Ver- fahrenskosten zu verzichten. Eine Gesetzesbestimmung für die Kostenauferlegung 3 wäre jedoch vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer konnte nicht realisti- scherweise davon ausgehen, dass diese angebliche Auskunft auch für das Ge- richtsverfahren vor dem Regionalgericht Geltung haben könnte. Jedermann weiss (oder muss wissen), dass die Einlegung von Rechtsmitteln an eine höhere Instanz Verfahrenskosten nach sich ziehen kann, wenn man am Schluss unterliegt oder sein Desinteresse an einer Überprüfung kundtut. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO: Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.). Die Verfahrenskosten werden moderat ge- halten und auf CHF 200.00 festgesetzt. 4 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident C.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin B.________ Bern, 20. Dezember 2018 Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5