Eine Entschädigung für die Aufwendungen im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens, wie vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO beantragt, kommt nicht in Betracht. Das vorinstanzliche Verfahren wurde mit Gutheissung der Beschwerde nicht aufgehoben, sondern wird fortgesetzt. Über eine allfällige Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren wird daher die Staatsanwaltschaft nach dessen Abschluss zu entscheiden haben. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: