7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO), wobei praxisgemäss der Staat dafür aufzukommen hat, wenn staatliche Organe Beschwerdegegner sind. Die Entschädigung wird pauschal auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Eine Entschädigung für die Aufwendungen im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens, wie vom Beschwerdeführer gestützt auf Art.