Bestehen also konkrete Anhaltspunkte, dass I.________ betreffend Quelle der Information wahrheitswidrige Aussagen machte bzw. diese Information wider besseres Wissen weiterverbreitet wurde – was mittels der Zeugenbefragungen weiter ermittelt werden kann und muss – besteht ein Tatverdacht auf das Vorliegen einer Verleum- 4 dung. Bei dieser Ausgangslage darf keine Einstellung erfolgen. Die Beschwerde ist gutzuheissen.