6. Mit Blick auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Aufhebung des Zuschlages und Abbruch des Vergabeverfahrens, vgl. Akten BM 18 27944, pag. 169) ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Information betreffend dem Vorgehen (Angebotsbereinigung und Preisreduktion) der H.________ AG im Vergabeverfahren zutreffend ist. Dies wird denn auch nicht in Abrede gestellt. Allerdings lässt sich daraus nicht zwingend der Schluss ziehen, die Information darüber stamme vom Beschwerdeführer. Aus der von ihm an I.___