3 wem sonst als vom Beschwerdeführer I.________ zu diesen Informationen gekommen sei. Hinsichtlich I.________ sei kein Motiv ersichtlich, fälschlicherweise zu behaupten, vom Beschwerdeführer Informationen erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer hingegen habe ein erhebliches Interesse, diese Angaben als unwahr zu bezeichnen, hätte er doch streng vertrauliche Angaben an I.________ weitergegeben und damit seine arbeitsrechtliche Geheimhaltungspflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin verletzt.