5. Aus der angefochtenen Verfügung geht zusammengefasst hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Zeugen I.________ als glaubhaft erachtet. Weiter könne den im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden weiterverbreiteten vom Beschwerdeführer als unwahr bezeichneten Äusserungen ohnehin nichts Ehrverletzendes entnommen werden. Die beantragten Zeugenaussagen würden daran nichts ändern. In ihrer Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft weiter aus, die protokollierte Frage des Beschwerdeführers an I.________ zeige, dass der Beschwerdeführer mit diesem über den Preis des Projekts gesprochen habe.