Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt in «dubio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen).