Der Beschwerdeführer bestreitet, überhaupt Informationen betreffend Angebotsbereinigung gehabt zu haben. Er habe daher solche Aussagen nicht gemacht bzw. gar nicht machen können. Weiter sei er stets im Beisein seines Vorgesetzten sowie teilweise anderer Personen gewesen und habe sich damit nicht allein mit I.________ unterhalten.