2 halb die E.________ AG zu Unrecht den Zuschlag nicht erhalten habe (vgl. Akten BM 18 27944, pag. 050). Der Beschwerdeführer machte in seinem Strafantrag geltend, die Mitarbeiter der Vergabestelle und seines Arbeitgebers hätten durch die Ausführungen in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden erfahren, dass er I.________ eine streng vertrauliche Information gegeben und er somit Geschäftsgeheimnisse i.S.v. Art. 162 StGB verletzt haben soll. Der Beschwerdeführer bestreitet, überhaupt Informationen betreffend Angebotsbereinigung gehabt zu haben.