Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 513 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt D.________ B.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 5. Oktober 2018 (BM 18 27944) Erwägungen: 1. Am 5. Oktober 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ wegen Ver- leumdung ein. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwer- deführer), vertreten durch die Rechtsanwälte C.________, am 17. Dezember 2018 Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz an- zuweisen, das Strafverfahren gegen A.________ fortzusetzen und weitere Ermitt- lungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Weiter sei die Vorinstanz anzu- weisen, die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2018 gestell- ten (und von der Vorinstanz abgelehnten) Beweisanträge gutzuheissen und die be- treffenden Zeugeneinvernahmen durchzuführen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Für das Beschwerdeverfahren wurde Staatsanwalt D.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben betraut. In seiner innert verlänger- ter Frist eingereichten Stellungnahme vom 16. Januar 2019 beantragte er die Ab- weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte ebenfalls innert verlän- gerter Frist am 1. März 2019 und hielt an den gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Am 7. Mai 2018 und 18. Juni 2018 reichte die E.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Beschwerde gegen die G.________ beim Bundesver- waltungsgericht ein. Die H.________ AG wird bei der ersten Beschwerde als Mitbe- teiligte geführt. Aus den Beschwerden geht hervor, dass sich der Beschwerdefüh- rer, Arbeitnehmer bei der H.________ AG, mit I.________, CMO der E.________ AG, über eine laufende Ausschreibung, an welcher beide Firmen teilnahmen, un- terhalten haben soll. Der Beschwerdeführer habe auf Frage von I.________ ohne Umschweife bestätigt, dass seine Arbeitgeberin, die H.________ AG, im Rahmen der schriftlichen Angebotsbereinigung mit Möglichkeit zur Preisanpassung eine Preisreduktion vorgenommen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer angege- ben, dass die H.________ AG anlässlich dieser Angebotsbereinigung eine pau- schale Preisreduktion von über 10 % vorgenommen habe. Im Zuge der mit der Vergabestelle (G.________) geführten Korrespondenz zur Zulässigkeit von Ange- botsrunden habe diese Aussage I.________ verunsichert, weshalb er eine ent- sprechende Aktennotiz zum Gespräch erstellt und seinen Vorgesetzten informiert habe (vgl. Akten BM 18 27944, pag. 043 f.). Die E.________ AG beanstandet, dass die H.________ AG ein unzulässiges Angebot eingereicht habe und die Vergabe- stelle dieses vergaberechtswidrig in die Bewertung habe einfliessen lassen, wes- 2 halb die E.________ AG zu Unrecht den Zuschlag nicht erhalten habe (vgl. Akten BM 18 27944, pag. 050). Der Beschwerdeführer machte in seinem Strafantrag geltend, die Mitarbeiter der Vergabestelle und seines Arbeitgebers hätten durch die Ausführungen in den Ver- waltungsgerichtsbeschwerden erfahren, dass er I.________ eine streng vertrauli- che Information gegeben und er somit Geschäftsgeheimnisse i.S.v. Art. 162 StGB verletzt haben soll. Der Beschwerdeführer bestreitet, überhaupt Informationen be- treffend Angebotsbereinigung gehabt zu haben. Er habe daher solche Aussagen nicht gemacht bzw. gar nicht machen können. Weiter sei er stets im Beisein seines Vorgesetzten sowie teilweise anderer Personen gewesen und habe sich damit nicht allein mit I.________ unterhalten. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, so- weit gewisse Tatsachen klar bzw. zweifelsfrei feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdi- gung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaf- ten ist es somit nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweis- würdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt in «du- bio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). 5. Aus der angefochtenen Verfügung geht zusammengefasst hervor, dass die Staats- anwaltschaft die Aussagen des Zeugen I.________ als glaubhaft erachtet. Weiter könne den im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden weiterverbreiteten vom Beschwerdeführer als unwahr bezeichneten Äusserungen ohnehin nichts Ehrver- letzendes entnommen werden. Die beantragten Zeugenaussagen würden daran nichts ändern. In ihrer Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft weiter aus, die protokollierte Frage des Beschwerdeführers an I.________ zeige, dass der Be- schwerdeführer mit diesem über den Preis des Projekts gesprochen habe. Das monierte Nichtwissen des Beschwerdeführers erscheine schleierhaft. Die Angaben zum Umfang der Preisreduktion träfen objektiv zu und es stelle sich die Frage, von 3 wem sonst als vom Beschwerdeführer I.________ zu diesen Informationen ge- kommen sei. Hinsichtlich I.________ sei kein Motiv ersichtlich, fälschlicherweise zu behaupten, vom Beschwerdeführer Informationen erhalten zu haben. Der Be- schwerdeführer hingegen habe ein erhebliches Interesse, diese Angaben als un- wahr zu bezeichnen, hätte er doch streng vertrauliche Angaben an I.________ wei- tergegeben und damit seine arbeitsrechtliche Geheimhaltungspflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin verletzt. Selbst unter der Prämisse, die Version des Be- schwerdeführers treffe zu, lasse sich der Beweis, dass I.________ gegenüber sei- ner Arbeitgeberin wahrheitswidrig habe verlauten lassen, die Informationen vom Beschwerdeführer erhalten zu haben, durch die beantragten Befragungen nicht er- bringen: Sie seien schlicht nicht geeignet, das vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Nichtwissen zu beweisen. 6. Mit Blick auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Aufhebung des Zuschlages und Abbruch des Vergabeverfahrens, vgl. Akten BM 18 27944, pag. 169) ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Information betreffend dem Vorgehen (Angebotsbereinigung und Preisredukti- on) der H.________ AG im Vergabeverfahren zutreffend ist. Dies wird denn auch nicht in Abrede gestellt. Allerdings lässt sich daraus nicht zwingend der Schluss ziehen, die Information darüber stamme vom Beschwerdeführer. Aus der von ihm an I.________ gestellten Frage, ob es korrekt sei, dass sie sich nur über den Preis des Projekts unterhalten hätten und über nichts Weiteres, ergibt sich nicht automa- tisch, dass der Beschwerdeführer auch über die Angebotsbereinigung und die Preisreduktion Bescheid wusste oder er diesbezüglich Informationen weitergab (unabhängig davon, ob diese Frage des Beschwerdeführers hypothetisch zu ver- stehen ist oder nicht). Bei der Beweisführung geht es nicht um die inhaltliche Rich- tigkeit der angeblichen Information und auch nicht ausschliesslich um die Frage, was der Beschwerdeführer wusste, sondern vorab darum, ob der Beschwerdefüh- rer in diesem Zusammenhang überhaupt Aussagen gegenüber I.________ machte. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vorgesetzter J.________ sei immer anwe- send gewesen. Er (der Beschwerdeführer) sei nie allein mit I.________ gewesen. Zudem könnten auch K.________, L.________ und M.________ Aussagen ma- chen, wann und wo sie sich getroffen hätten. Es gibt damit Personen, die betref- fend die Unterhaltung zwischen dem Beschwerdeführer und I.________ sowie all- fällige Weitergabe von Informationen Angaben machen können. Eine abschlies- sende Würdigung, auch der Glaubhaftigkeit der Aussagen von I.________, er- scheint daher erst möglich, wenn die Aussagen der erwähnten Zeugen vorliegen. Die Aussage/Aktennotiz von I.________ beinhaltet letztlich die Behauptung, der Beschwerdeführer habe ihm geschäftsinterne Informationen gegeben. Darin liegt auch ein strafrechtlich relevanter Vorwurf (vgl. Art. 162 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Betroffen durch eine solche Äusserung ist daher nicht ausschliesslich der gesellschaftliche Ruf des Beschwerdeführers. Bestehen also konkrete Anhaltspunkte, dass I.________ betreffend Quelle der Information wahrheitswidrige Aussagen machte bzw. diese Information wider besseres Wissen weiterverbreitet wurde – was mittels der Zeugenbefragungen weiter ermittelt wer- den kann und muss – besteht ein Tatverdacht auf das Vorliegen einer Verleum- 4 dung. Bei dieser Ausgangslage darf keine Einstellung erfolgen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO), wobei praxisgemäss der Staat dafür aufzukommen hat, wenn staatliche Organe Beschwerdegegner sind. Die Entschädigung wird pauschal auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Eine Entschädigung für die Aufwendungen im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens, wie vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO beantragt, kommt nicht in Betracht. Das vor- instanzliche Verfahren wurde mit Gutheissung der Beschwerde nicht aufgehoben, sondern wird fortgesetzt. Über eine allfällige Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren wird daher die Staatsanwaltschaft nach dessen Abschluss zu entschei- den haben. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 5. Oktober 2018 (BM 18 27944) wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, die Strafuntersu- chung wegen Verleumdung im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ - Staatsanwalt D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 14. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6