5 kein Berufungsverfahren hängig, weshalb die Beschwerdekammer die amtliche Entschädigung festsetzt. Rechtsanwalt B.________ hat weder eine Kostennote eingereicht noch die Einreichung einer solchen vorbehalten. Die Entschädigung wird daher praxisgemäss pauschal festgesetzt. Angesichts des geringen Aufwands wird diese auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.