Selbst wenn die Urteilszustellung um die Dauer, welche die Akten infolge des vom Beschwerdeführer initiierten Beschwerdeverfahrens bei der Beschwerdekammer waren, verzögert werden sollte, stellte dies kein Haftentlassungsgrund dar. Gestützt auf das Ausgeführte und aufgrund der Tatsache, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit welchen der Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnte, hat das Regionalgericht das Haftentlassungsgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde hätte im Fall des Eintretens somit abgewiesen werden müssen.