Ferner kann nicht davon gesprochen werden, dass das Regionalgericht das Beschleunigungsgebot in haftrelevanter Weise verletzen würde. Es hat die Zustellung der Urteilsbegründung per Mitte/Ende Januar 2019 in Aussicht gestellt. Selbst wenn die Urteilszustellung um die Dauer, welche die Akten infolge des vom Beschwerdeführer initiierten Beschwerdeverfahrens bei der Beschwerdekammer waren, verzögert werden sollte, stellte dies kein Haftentlassungsgrund dar.