Der Wunsch des Beschwerdeführers, endlich aus der Haft bzw. dem (vorzeitig angetretenen) Strafvollzug entlassen zu werden und die Feiertage mit seiner Mutter verbringen zu können, ist nachvollziehbar. Indessen vermag dieser Wunsch ebenso wenig die Aufrechterhaltung der Haft in Frage zu stellen wie die nicht weiter belegten gesundheitlichen Beschwerden und der Hinweis, wonach er im Gegensatz zu den Mittätern zeitlich erst spät in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt worden sei. Ferner kann nicht davon gesprochen werden, dass das Regionalgericht das Beschleunigungsgebot in haftrelevanter Weise verletzen würde.