solche mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürften (BGE 143 IV 160 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.1 und 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Der Wunsch des Beschwerdeführers, endlich aus der Haft bzw. dem (vorzeitig angetretenen) Strafvollzug entlassen zu werden und die Feiertage mit seiner Mutter verbringen zu können, ist nachvollziehbar.