Angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe von 46 Monaten droht somit noch keine Überhaft, selbst wenn das Berufungsgericht das Strafmass auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Höhe von 42 Monaten reduzieren oder gar – wie vom Beschwerdeführer selbst beantragt – auf 36 Monate schliessen sollte. Der Möglichkeit des teilbedingten Strafvollzugs oder der bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, nämlich dann, wenn aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass