Nicht beanstandet werden kann ferner die vom Regionalgericht vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung. Der Beschwerdeführer hat bisher 26 Monate in Haft bzw. im vorzeitigen Strafantritt verbracht. Angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe von 46 Monaten droht somit noch keine Überhaft, selbst wenn das Berufungsgericht das Strafmass auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Höhe von 42 Monaten reduzieren oder gar – wie vom Beschwerdeführer selbst beantragt – auf 36 Monate schliessen sollte.