Vor diesem Hintergrund muss im Fall einer Haftentlassung ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht der drohenden Sanktion entziehen könnte. Auf die Frage, ob seine Anwesenheit im weiteren Verfahrenslauf noch notwendig ist, er sich durch Flucht somit nicht nur dem Strafvollzug, sondern auch dem Strafverfahren entziehen könnte, braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist bereits mit Blick auf den Strafvollzug zu bejahen. 3.3 Nicht beanstandet werden kann ferner die vom Regionalgericht vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung.