3.2 Soweit die Fluchtgefahr betreffend hat das Regionalgericht zutreffend geschlossen, dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf das erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass von 46 Monaten immer noch eine Freiheitsstrafe von über eineinhalb Jahren bevorsteht. Dafür, dass das Berufungsgerichts auf eine Freiheitsstrafe von weniger als 36 Monaten schliessen und dem Beschwerdeführer den teilbedingten Vollzug gewähren könnte, besteht derzeit wenig – und damit im Rahmen des Haftverfahrens nicht weiter relevante – Hoffnung. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit einer Flucht in der Regel mit zunehmender Haftdauer abnimmt, (BGE 143 IV 160 E. 4.3;