Dies ist vorliegend sowohl für die Beurteilung des Haftgrunds der Fluchtgefahr relevant, als auch bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von Bedeutung. 3.2 Soweit die Fluchtgefahr betreffend hat das Regionalgericht zutreffend geschlossen, dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf das erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass von 46 Monaten immer noch eine Freiheitsstrafe von über eineinhalb Jahren bevorsteht.