Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann daher vollumfänglich verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vorliegt und dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt (BGE 143 IV 160 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend sowohl für die Beurteilung des Haftgrunds der Fluchtgefahr relevant, als auch bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von Bedeutung.