Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsmitteleingabe als bewusst mangelhaft eingereicht zu bezeichnen. Eine Zurückweisung zur Verbesserung kommt diesfalls nicht in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 34 vom 5. Februar 2016 E. 2.3). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.